In Italien geerbt? Das sagt das italienische Erbrecht.

Erbschaften mit Beteiligten aus Italien und Deutschland gestalten sich erfahrungsgemäß umfangreich, da die Regelung des Nachlasses beide Länder involviert. Sei es eine Testamentsprüfung oder ein Testamentsentwurf, Abwicklung der Erbschaft, Mediation mit Miterben, um einiges zu nennen.

Bekannte Erbkonstellationen mit Schnittmengen im deutschen und italienischen Erbrecht sind:

Der Erblasser lebte in Italien, besaß Immobilien und Vermögen, die Erben leben in Deutschland.

Der Erblasser hatte in Italien noch Geschwister oder Kinder. 

Der Erblasser lebte in Deutschland und besaß Immobilien und Vermögen in Italien und Deutschland.

Es existiert ein italienisches Testament

Zunächst stellt sich die Frage, welches das anwendbare Recht ist: Deutsches oder italienisches Erbrecht?

Diese Frage wurde mit dem In Kraft treten der EU-Erbrechtsverordnung von 2015 beantwortet:

Anzuwenden ist das Recht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lebte er in Deutschland, ist somit deutsches Erbrecht anzuwenden, lebte er in Italien, zählt das italienische Erbrecht.

Was ist der Unterschied zwischen italienischem und deutschem Erbrecht?

Tatsächlich gibt es gravierende Unterschiede in der Pflichtteilregelung und auch in der Erstellung von Testamenten.

Für welches Testament sollte man sich entscheiden, wenn man Bezug zu Italien und Deutschland hat?

Ein entscheidender Punkt für die Wahl des anzuwendenden Rechtes ist die persönliche Lebenssituation. 

In Italien existieren keine gemeinschaftlichen Testamente wie das Berliner Testament in Deutschland oder eine Vor- und Nacherbfolge geschweige denn Erbverträge. Lediglich Einzeltestamente sind zulässig. 

Möchte man auf Nummer sicher gehen, sind Testamente in beiden Ländern eine akzeptable Lösung.

Welches ist die gesetzliche Erbfolge in Italien?

Es gibt Erben verschiedener Ordnungen, die entsprechend vorrangig sind, je weiter vorn sie in der Ordnung stehen und je näher sie verwandt sind.

Erben 1. Ordnung sind die eigenen, leiblichen Kinder und deren Kinder. 

Erben 2. Ordnung sind Eltern und Großeltern, Geschwister und deren Kinder.

Erben 3. Ordnung sind Verwandte bis sechsten Grades.

Abweichend zum deutschen Erbrecht ist hier, dass im Falle eines kinderlosen Erblassers die Eltern und Geschwister und falls es einen Ehepartner, dieser auch. Hatte der Erblasser Kinder, die vor ihm verstorben sind, erben die Enkelkinder.

Wie der Nachlass prozentual aufgeteilt wird, können Sie hier nachlesen, für weitere Fragen vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.

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